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8C_690/2019

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2019-10-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_690/2019

Urteil vom 23. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Büren an der Aare, Regionaler Sozialdienst, Rathaus,

Hauptgasse 12, 3294 Büren an der Aare,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 30. August 2019 (100.2018.337U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. September 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2019,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die von der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2018 in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 SHG/BE verfügte Einstellung sämtlicher Unterstützungsleistungen bestätigte,

dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt,

dass sie sich vielmehr darauf beschränkt, die zur Einstellung der Sozialhilfeunterstützung führenden Geschehensabläufe aus ihrer Sicht zu schildern, statt aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts beruhen soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel