opencaselaw.ch

8C_663/2023

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-10-31 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_663/2023

Urteil vom 31. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. Juni 2023 (AL.2023.00056).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. August 2023 (Poststempel) gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2023,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 9. August 2023 erstmals erfolglos zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 8. August 2023, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Urteils bis längstens am 21. September 2023 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass die Verfügung vom 8. August 2023 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihm als am 16. August 2023 zur Kenntnis genommen gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; siehe auch das per A-Post an den Beschwerdeführer zusätzlich versendete Schreiben des Bundesgerichts vom 18. August 2023),

dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel