Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).
E. 2 Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 auf die als Beschwerde entgegengenommene E-Mail vom 17. Oktober 2025 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, einerseits erfülle die E-Mail die vom kantonalen Recht vorgegebenen Gültigkeitsvoraussetzungen nicht, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass auf die Ausführungen überhaupt eingegangen werden könnte. Überdies fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Soweit um aufsichtsrechtliche Massnahmen ersucht werde, komme dem Verwaltungsgericht ohnehin keine Aufsichtsfunktion zu.
E. 3 Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben nicht ansatzweise dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen, zielt an der Sache vorbei.
E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
E. 6 Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_656/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Stäfa, vertreten durch die Sozialbehörde Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025 (VB.2025.00678).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 auf die als Beschwerde entgegengenommene E-Mail vom 17. Oktober 2025 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, einerseits erfülle die E-Mail die vom kantonalen Recht vorgegebenen Gültigkeitsvoraussetzungen nicht, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass auf die Ausführungen überhaupt eingegangen werden könnte. Überdies fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Soweit um aufsichtsrechtliche Massnahmen ersucht werde, komme dem Verwaltungsgericht ohnehin keine Aufsichtsfunktion zu.
3.
Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben nicht ansatzweise dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen, zielt an der Sache vorbei.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
6.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel