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8C_656/2021

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-11-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Ordnungsbusse von Fr. 300.- auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_656/2021

Urteil vom 25. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Herrliberg,

vertreten durch den Gemeinderat,

Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2021 (VB.2021.00232).

Nach Einsicht

in die gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2021 gerichteten Eingaben vom 8., 21. und 27. September 2021 (jeweils Poststempel),

in die Verfügung vom 25. Oktober 2021, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran die beiden Eingaben vom 9. und 10. November 2021 (jeweils Poststempel) nichts zu ändern vermögen,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass ihm überdies wegen fortdauernder Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstandes in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird eine Ordnungsbusse von Fr. 300.- auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel