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8C_648/2024

Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung).

Bundesgericht · 2024-11-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. November 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_648/2024

Verfügung vom 22. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 17. November 2024, worin A.________ die Beschwerde vom 3. November 2024 (Poststempel) zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass eine kostenfreie Erledigung der Angelegenheit mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeerhebung und dem Zeitpunkt des Beschwerderückzugs ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

dass indessen eine reduzierte Gerichtsgebühr gesprochen werden kann,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel