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8C_636/2023

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_636/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 22. August 2023 (VBE.2023.250).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Oktober 2023 gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 30. August 2023, 18:13 Uhr, an A.________ ausgehändigte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2023,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 29. September 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel