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8C_633/2019

Öffentliches Personalrecht,

Bundesgericht · 2019-11-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_633/2019

Urteil vom 27. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur,

Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 17. Juli 2019 (VB.2018.00589).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019,

in die Verfügung vom 11. Oktober 2019, mit welcher das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und dieser zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 7. November 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. November 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold