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8C 632/2023

Bundesgericht · 2023-10-18 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 23. August 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erfolgte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte sie namentlich, dass der Beschwerdeführer für das Versäumen des vereinbarten Beratungsgesprächs beim RAV vom 23. Juni 2022 keinen entschuldbaren Grund habe namhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er den Kontrolltermin vergessen habe, weil er ihn aus unbekanntem Grund schon gar nicht in seinem Kalender notiert habe. Dieses Verhalten zeuge von fehlendem Interesse bzw. von Pflichtvergessenheit und müsse zumindest im Rahmen eines leichten Verschuldens zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Es sei weder ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, inwiefern die Einstellung oder die Einstelldauer in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unverhältnismässig sein sollten.

E. 3 In seiner Eingabe ans Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit seinen Einwänden, namentlich mit seiner Äusserung, Gleichgültigkeit und Desinteresse sowie Pflichtvergessenheit seien bloss Behauptungen und man habe seine persönlichen Verhältnisse (Alter etc.) nicht berücksichtigt, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen.

E. 4 Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 18.10.2023 8C 632/2023 (8C_632/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 18.10.2023 8C 632/2023 (8C_632/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 18.10.2023 8C 632/2023 (8C_632/2023)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_632/2023 Urteil vom 18. Oktober 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. August 2023 (S 2022 124). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 23. August 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erfolgte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte sie namentlich, dass der Beschwerdeführer für das Versäumen des vereinbarten Beratungsgesprächs beim RAV vom 23. Juni 2022 keinen entschuldbaren Grund habe namhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er den Kontrolltermin vergessen habe, weil er ihn aus unbekanntem Grund schon gar nicht in seinem Kalender notiert habe. Dieses Verhalten zeuge von fehlendem Interesse bzw. von Pflichtvergessenheit und müsse zumindest im Rahmen eines leichten Verschuldens zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Es sei weder ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, inwiefern die Einstellung oder die Einstelldauer in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unverhältnismässig sein sollten. 3. In seiner Eingabe ans Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit seinen Einwänden, namentlich mit seiner Äusserung, Gleichgültigkeit und Desinteresse sowie Pflichtvergessenheit seien bloss Behauptungen und man habe seine persönlichen Verhältnisse (Alter etc.) nicht berücksichtigt, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. 4. Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Oktober 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz