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8C 626/2022

Bundesgericht · 2022-11-10 · Deutsch CH
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Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.11.2022 8C 626/2022 (8C_626/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.11.2022 8C 626/2022 (8C_626/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.11.2022 8C 626/2022 (8C_626/2022)

Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_626/2022 Urteil vom 10. November 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Cassa di compensazione del Cantone Ticino, Ufficio delle prestazioni, Via Canonico Ghiringhelli 15a, 6501 Bellinzona, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 26. September 2022 (33.2022.16). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen das Urteil des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 26. September 2022, in Erwägung, dass dem sinngemäss gestellten Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren auf Deutsch zu führen, stattgegeben werden kann (Art. 54 Abs. 1 BGG), dass dies den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen (Art. 47 Abs. 1 und 100 Abs. 1 BGG) eine den Minimalanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer als Besitzer von zwei Lebensversicherungen der Säule 3a/b mit einem Rückkaufswert von insgesamt Fr. 94'383.40 die anbegehrte Überbrückungsrente unter anderem mit der Begründung verweigerte, bereits mit diesen Vermögenswerten sei der anspruchsausschliessende Schwellenwert gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ULG in Verbindung mit Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 50'000.- überschritten, dass der Beschwerdeführer dies nicht näher in Frage stellt, statt dessen eine diesbezügliche Gesetzesänderung anregt und im Übrigen Unerhebliches thematisiert, dass damit offensichtlich keine den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt, dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel