Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_625/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung).
Nach Einsicht
in die als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Poststempel),
in die Verfügung vom 14. November 2024, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 29. Oktober 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des bereits Einverlangten angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel