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8C 623/2023

Bundesgericht · 2023-10-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

E. 2 Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 21. August 2023 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde vom 6. Februar 2023 wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss nicht ein.

E. 3 Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander.

E. 4 Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird nochmals (vgl. Urteile 8C_672/2021 vom 4. Oktober 2021 und 8C_371/2023 vom 15. Juni 2023) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. In einem weiteren analogen Fall darf der Beschwerdeführer inskünftig indessen nicht mehr damit rechnen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 09.10.2023 8C 623/2023 (8C_623/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 09.10.2023 8C 623/2023 (8C_623/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 09.10.2023 8C 623/2023 (8C_623/2023)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_623/2023 Urteil vom 9. Oktober 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. August 2023 (5V 23 51). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ). 2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 21. August 2023 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde vom 6. Februar 2023 wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss nicht ein. 3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. 4. Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird nochmals (vgl. Urteile 8C_672/2021 vom 4. Oktober 2021 und 8C_371/2023 vom 15. Juni 2023) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. In einem weiteren analogen Fall darf der Beschwerdeführer inskünftig indessen nicht mehr damit rechnen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel