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8C 621/2020

Bundesgericht · 2020-10-23 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Oktober 2020
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 23.10.2020 8C 621/2020 (8C_621/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 23.10.2020 8C 621/2020 (8C_621/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 23.10.2020 8C 621/2020 (8C_621/2020)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_621/2020 Urteil vom 23. Oktober 2020 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2020 (715 20 32 / 137). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2020, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer über den 8. März 2019 hinaus keine Arbeitslosentaggelder mehr zustehen sollen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Oktober 2020 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel