opencaselaw.ch

8C 618/2017

Bundesgericht · 2017-09-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 19.09.2017 8C 618/2017 (8C_618/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 19.09.2017 8C 618/2017 (8C_618/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 19.09.2017 8C 618/2017 (8C_618/2017)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_618/2017 Urteil vom 19. September 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Vorinstanz zum Rentenbeginn dargelegt hat,

- dieser setzte gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %ige Arbeitsunfähigkeit voraus, -eine solche sei nicht früher als 1. Juni 2015 ausgewiesen, zumal der das Arbeitspensum ausweislich der Akten erst auf den 1. Juni 2014 (dauerhaft) reduziert worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen zwar bemängelt, indessen ohne darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig (sprich: willkürlich) sein soll; lediglich zu behaupten, diese sei bereits früher eingetreten, was die Vorinstanz bei weiterführenden Abklärungen - trotz Fehlens von echtzeitlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten - hätte erkennen müssen, genügt nicht, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel