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8C_601/2025

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Restarbeitsfähigkeit),

Bundesgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 4. Februar 2009 (Posteingang) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zur Durchführung von beruflichen Massnahmen an. Die IV-Stelle nahm die notwendigen Abklärungen vor und erteilte A.________ am 23. Oktober 2009 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, welches per 2. Dezember 2009 abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2009). Mit Verfügung vom 28. September 2010 stellte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen - nach entsprechendem Vorbescheid - ein und wies gleichzeitig einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung ab.

A.b. Am 21. April 2022 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Tumorentfernung im Ohr erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Diese tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2023 ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 4. September 2023 die Ausrichtung einer Invalidenrente von 56 % ab 1. Oktober 2022 in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände und Rücksprache mit dem RAD veranlasste sie ferner ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (fortan: SMAB), welches vom 6. August 2024 datiert. Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % - beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach Prüfung der dagegen eingereichten Einwände verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2025 wie vorbeschieden.

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. August 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei Letztere anzuweisen, den Rentenanspruch neu zu prüfen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und die IV-Stelle verzichten mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Stellungnahme ab.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 ; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 13. Januar 2025 verfügte Ablehnung einer Invalidenrente bestätigte.

E. 2.2 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

E. 3.1 Unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erkannte die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten vom 6. August 2024 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf erachtete sie als erstellt, dass ab Juni 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe.

E. 3.2 Entgegen der Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.

E. 3.2.1 Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Belastungsprofil und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit sowie die gutachterlich festgestellten Einschränkungen aus Hals-Nasen-Ohren (HNO) - und psychiatrischer Sicht vorwirft. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz hierzu bundesrechtsverletzend sein sollen. Ebenso wenig bringt er medizinischen Aspekte vor, die eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz oder konkrete Indizien gegen die gutachterliche Einschätzung aufzeigen könnten. Solche Umstände sind vorliegend auch nicht auszumachen. Stattdessen bemängelt der Beschwerdeführer das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich in appellatorischer Weise (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Dabei gibt er - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (vgl. E. 1.2 hiervor) zu beachten. Dies genügt jedenfalls nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen und eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen ( BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1).

E. 3.2.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2025 die von den Gutachtern definierten Einschränkungen nicht vollumfänglich berücksichtigt. Insbesondere habe sie alle neurootologischen Einschränkungen mit keinem Wort erwähnt. Da die Vorinstanz die gutachterlich festgestellten Einschränkungen vollständig und willkürfrei würdigte, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, vermag er auch mit dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten aufzuzeigen, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann.

E. 3.2.3 Nach dem Gesagten ist weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht noch eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln durch die Vorinstanz zu erblicken.

Am Rand sei in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte und sich am 30. Oktober 2025 bei der IV-Stelle neu anmeldete.

E. 4 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich neu eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Hierbei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ( BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

E. 4.1 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit) ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; 2020 IV Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Umfasst sind auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1).

E. 4.2 Auch wenn dem Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sind und das Belastungsprofil durch die SMAB-Sachverständigen sehr eingeschränkt formuliert wurde (vorwiegend sitzende Position, mit der Möglichkeit, die Körperposition bei Bedarf zu wechseln; bei akustisch ruhiger Umgebung; ohne komplexe Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten; ohne Arbeiten an exponierten Stellen, wie z.B. Leitern oder anderen Orten mit Absturzgefahr; kein Schichtbetrieb; keine alleinige Arbeit mit Schutzbefohlenen; kein Führen von Motorfahrzeugen zum Personentransport; keine Arbeit mit Verletzungsgefahr), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht erstellt sei. Nicht stichhaltig ist insbesondere der Einwand, aus dem Gutachten gehe kein Tätigkeitsprofil hervor, welches die verbleibende Arbeitsfähigkeit definiere. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog, haben die SMAB-Gutachter in Würdigung der Aktenlage, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und nach eigener Untersuchung das Belastungsprofil samt Arbeitsfähigkeitseinschätzung einleuchtend und nachvollziehbar definiert. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gutachter im Zumutbarkeitsprofil nebst der Darlegung der Einschränkungen gleichzeitig nochmals ausdrücklich erklären, welche Tätigkeiten im Gegensatz dazu ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus spricht auch die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bzw. angepasste Tätigkeiten (vgl. auch E. 3.1 hiervor) gegen eine Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit. Die genannten gutachterlich festgestellten funktionellen Einschränkungen wirken sich zudem nicht in einer selbst für Nischenarbeitsplätze (vorangehende E. 4.1) ausschliessenden Weise auf das Arbeitsplatzprofil aus. Daran ändert der Umstand, dass Überwachungstätigkeiten von den SMAB-Gutachtern als nicht mehr möglich angesehen werden, nichts, zumal nicht Überwachungs- und Kontrollarbeiten per se ausgeschlossen sind, sondern aus neurologischer Sicht lediglich komplexe Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten nicht zumutbar erachtet wurden, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte. Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von über 10 Jahren des im massgeblichen Zeitpunkt 54 Jahre alten Beschwerdeführers (vgl. dazu: BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) verbietet sich ebenfalls mit Blick auf das Alter und angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts der Schluss auf einen altersbedingt mangelnden Zugang zum (hypothetisch ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (E. 4.1 hiervor; Urteil 8C_695/2024 vom 6. August 2025 E. 8.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2 und 5 mit Hinweisen). In der Gesamtbetrachtung überwiegen somit diejenigen Punkte deutlich, welche im konkreten Fall für eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprechen. Demnach besteht (auch) unter diesem Titel kein Anlass zur Korrektur des vorinstanzlichen Urteils.

E. 5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung bei der Invaliditätsbemessung geltend. Der vorinstanzliche Schluss, der Einkommensvergleich werde nicht weiter beanstandet (vgl. von der Vorinstanz zitierter BGE 119 V 347 E. 1a, wonach die Mitwirkungspflicht der Parteien den Untersuchungsgrundsatz relativiert) und sich ausweislich der Akten kein Anlass zu Weiterungen ergebe, erweist sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform. Die ermittelten Vergleichseinkommen ( Art. 16 ATSG ) stellt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - nicht in Abrede. Der ab 1. Januar 2024 geltende Abzug vom Tabellenlohn nach Art. 26bis Abs. 3 IVV wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2025 bereits berücksichtigt, führte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % jedoch zu keiner anspruchsrelevanten Änderung. Was die altrechtliche Rechtslage für die Periode vom 1. Oktober 2022 (Rentenbeginn) bis 31. Dezember 2023 (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der in dieser Zeitspanne gültigen Fassung) betrifft, kann die Frage nach einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn offen gelassen werden. Denn selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 %, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Die Vorinstanz durfte folglich mit Verweis auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad auf Weiterungen verzichten. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist jedenfalls nicht auszumachen, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.

E. 6 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Brugg, Brugg AG, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_601/2025

Urteil vom 26. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,

Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Restarbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2025 (VBE.2025.76).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 4. Februar 2009 (Posteingang) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zur Durchführung von beruflichen Massnahmen an. Die IV-Stelle nahm die notwendigen Abklärungen vor und erteilte A.________ am 23. Oktober 2009 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, welches per 2. Dezember 2009 abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2009). Mit Verfügung vom 28. September 2010 stellte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen - nach entsprechendem Vorbescheid - ein und wies gleichzeitig einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung ab.

A.b. Am 21. April 2022 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Tumorentfernung im Ohr erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Diese tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2023 ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 4. September 2023 die Ausrichtung einer Invalidenrente von 56 % ab 1. Oktober 2022 in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände und Rücksprache mit dem RAD veranlasste sie ferner ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (fortan: SMAB), welches vom 6. August 2024 datiert. Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % - beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach Prüfung der dagegen eingereichten Einwände verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2025 wie vorbeschieden.

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. August 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei Letztere anzuweisen, den Rentenanspruch neu zu prüfen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und die IV-Stelle verzichten mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Stellungnahme ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 ; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 13. Januar 2025 verfügte Ablehnung einer Invalidenrente bestätigte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erkannte die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten vom 6. August 2024 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf erachtete sie als erstellt, dass ab Juni 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe.

3.2. Entgegen der Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.

3.2.1. Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Belastungsprofil und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit sowie die gutachterlich festgestellten Einschränkungen aus Hals-Nasen-Ohren (HNO) - und psychiatrischer Sicht vorwirft. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz hierzu bundesrechtsverletzend sein sollen. Ebenso wenig bringt er medizinischen Aspekte vor, die eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz oder konkrete Indizien gegen die gutachterliche Einschätzung aufzeigen könnten. Solche Umstände sind vorliegend auch nicht auszumachen. Stattdessen bemängelt der Beschwerdeführer das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich in appellatorischer Weise (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Dabei gibt er - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (vgl. E. 1.2 hiervor) zu beachten. Dies genügt jedenfalls nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen und eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen ( BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1).

3.2.2. Ferner moniert der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2025 die von den Gutachtern definierten Einschränkungen nicht vollumfänglich berücksichtigt. Insbesondere habe sie alle neurootologischen Einschränkungen mit keinem Wort erwähnt. Da die Vorinstanz die gutachterlich festgestellten Einschränkungen vollständig und willkürfrei würdigte, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, vermag er auch mit dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten aufzuzeigen, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann.

3.2.3. Nach dem Gesagten ist weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht noch eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln durch die Vorinstanz zu erblicken.

Am Rand sei in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte und sich am 30. Oktober 2025 bei der IV-Stelle neu anmeldete.

4.

Sodann bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich neu eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Hierbei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ( BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

4.1. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit) ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; 2020 IV Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Umfasst sind auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1).

4.2. Auch wenn dem Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sind und das Belastungsprofil durch die SMAB-Sachverständigen sehr eingeschränkt formuliert wurde (vorwiegend sitzende Position, mit der Möglichkeit, die Körperposition bei Bedarf zu wechseln; bei akustisch ruhiger Umgebung; ohne komplexe Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten; ohne Arbeiten an exponierten Stellen, wie z.B. Leitern oder anderen Orten mit Absturzgefahr; kein Schichtbetrieb; keine alleinige Arbeit mit Schutzbefohlenen; kein Führen von Motorfahrzeugen zum Personentransport; keine Arbeit mit Verletzungsgefahr), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht erstellt sei. Nicht stichhaltig ist insbesondere der Einwand, aus dem Gutachten gehe kein Tätigkeitsprofil hervor, welches die verbleibende Arbeitsfähigkeit definiere. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog, haben die SMAB-Gutachter in Würdigung der Aktenlage, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und nach eigener Untersuchung das Belastungsprofil samt Arbeitsfähigkeitseinschätzung einleuchtend und nachvollziehbar definiert. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gutachter im Zumutbarkeitsprofil nebst der Darlegung der Einschränkungen gleichzeitig nochmals ausdrücklich erklären, welche Tätigkeiten im Gegensatz dazu ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus spricht auch die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bzw. angepasste Tätigkeiten (vgl. auch E. 3.1 hiervor) gegen eine Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit. Die genannten gutachterlich festgestellten funktionellen Einschränkungen wirken sich zudem nicht in einer selbst für Nischenarbeitsplätze (vorangehende E. 4.1) ausschliessenden Weise auf das Arbeitsplatzprofil aus. Daran ändert der Umstand, dass Überwachungstätigkeiten von den SMAB-Gutachtern als nicht mehr möglich angesehen werden, nichts, zumal nicht Überwachungs- und Kontrollarbeiten per se ausgeschlossen sind, sondern aus neurologischer Sicht lediglich komplexe Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten nicht zumutbar erachtet wurden, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte. Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von über 10 Jahren des im massgeblichen Zeitpunkt 54 Jahre alten Beschwerdeführers (vgl. dazu: BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) verbietet sich ebenfalls mit Blick auf das Alter und angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts der Schluss auf einen altersbedingt mangelnden Zugang zum (hypothetisch ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (E. 4.1 hiervor; Urteil 8C_695/2024 vom 6. August 2025 E. 8.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2 und 5 mit Hinweisen). In der Gesamtbetrachtung überwiegen somit diejenigen Punkte deutlich, welche im konkreten Fall für eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprechen. Demnach besteht (auch) unter diesem Titel kein Anlass zur Korrektur des vorinstanzlichen Urteils.

5.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung bei der Invaliditätsbemessung geltend. Der vorinstanzliche Schluss, der Einkommensvergleich werde nicht weiter beanstandet (vgl. von der Vorinstanz zitierter BGE 119 V 347 E. 1a, wonach die Mitwirkungspflicht der Parteien den Untersuchungsgrundsatz relativiert) und sich ausweislich der Akten kein Anlass zu Weiterungen ergebe, erweist sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform. Die ermittelten Vergleichseinkommen ( Art. 16 ATSG ) stellt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - nicht in Abrede. Der ab 1. Januar 2024 geltende Abzug vom Tabellenlohn nach Art. 26bis Abs. 3 IVV wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2025 bereits berücksichtigt, führte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % jedoch zu keiner anspruchsrelevanten Änderung. Was die altrechtliche Rechtslage für die Periode vom 1. Oktober 2022 (Rentenbeginn) bis 31. Dezember 2023 (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der in dieser Zeitspanne gültigen Fassung) betrifft, kann die Frage nach einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn offen gelassen werden. Denn selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 %, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Die Vorinstanz durfte folglich mit Verweis auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad auf Weiterungen verzichten. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist jedenfalls nicht auszumachen, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.

6.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Brugg, Brugg AG, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu