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8C_601/2024

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-10-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_601/2024

Urteil vom 16. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Kloten,

Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Kirchgasse 7, 8302 Kloten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 (ZL.2024.00011).

Nach Einsicht

in die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte, von diesem dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 10. Oktober 2024, worin sich A.________ auf das ihr am 9. September 2024 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 bezieht,

in Erwägung,

dass, soweit die Eingabe überhaupt als Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 anzusehen ist, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht einzutreten ist, nachdem die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 44 - 48 BGG nämlich bereits am 9. Oktober 2024 abgelaufen ist,

dass, soweit in der Eingabe sinngemäss eine fehlerhafte Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 beanstandet wird, hierfür zunächst die von der Beschwerdegegnerin noch vorzunehmende Neuberechnung abzuwarten ist, welche alsdann den entsprechenden Rechtsmittelweg eröffnen wird; Beschwerdethema wird allerdings einzig die korrekte Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 sein können,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel