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8C_598/2017

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-11-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_598/2017

Urteil vom 24. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Konsularische Direktion, Sozialhilfe, für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017

(F-3048/2017).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. September 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017,

in die Verfügung vom 27. September 2017, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,

in das Schreiben des A.________ vom 23. Oktober 2017,

in die Verfügung vom 27. Oktober 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. November 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2017 nichts an seiner Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ändern,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold