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8C_591/2025

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-11-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

E. 2 Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die materielle Hilfe mit Verweis auf die Nothilfe per 31. Juli 2025 einstellen durfte. Der Beschwerdeführer habe gegen die von der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024, 30. September 2024 und 27. Januar 2025 verfügten Auflagen betreffend Teilnahme an Unterstützungsprogrammen sowie hinsichtlich verlangter Stellenbemühungen mehrfach und in schwerwiegender Weise verstossen und sein Verhalten trotz mehrfacher Androhung, die materielle Hilfe einzustellen, nicht angepasst. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Nothilfe setzen dürfen.

E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht darzulegen und überdies Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Streitgegenstand zu stellen und dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern diese durch die Zusicherung der Weiterausrichtung der Nothilfe (gemäss Art. 12 BV) verletzt sein sollen, reicht nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_591/2025

Urteil vom 14. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Dottikon Gemeinderat Sozialhilfe, Bahnhofstrasse 23, 5605 Dottikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2025 (WBE.2025.280 - WBE.2025.289 - WBE.2025.322).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2.

Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die materielle Hilfe mit Verweis auf die Nothilfe per 31. Juli 2025 einstellen durfte. Der Beschwerdeführer habe gegen die von der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024, 30. September 2024 und 27. Januar 2025 verfügten Auflagen betreffend Teilnahme an Unterstützungsprogrammen sowie hinsichtlich verlangter Stellenbemühungen mehrfach und in schwerwiegender Weise verstossen und sein Verhalten trotz mehrfacher Androhung, die materielle Hilfe einzustellen, nicht angepasst. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Nothilfe setzen dürfen.

3.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht darzulegen und überdies Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Streitgegenstand zu stellen und dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern diese durch die Zusicherung der Weiterausrichtung der Nothilfe (gemäss Art. 12 BV) verletzt sein sollen, reicht nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel