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8C_578/2024

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-10-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_578/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. August 2024 (S2023 30).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. September 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. August 2024,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. September 2024, mit welcher A.________ zur Einreichung des angefochtenen Urteils bis spätestens 1. Oktober 2024 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Eingabe vom 19. September 2024 das angefochtene Urteil nicht beigelegt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer den vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Urteils nicht innerhalb der auf den 1. Oktober 2024 angesetzten Frist behoben hat, weshalb keine gültige Beschwerde vorliegt,

dass daran nichts ändert, dass die Verfügung vom 20. September 2024 bei der Post nicht abgeholt wurde, da sie spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz