Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 17.09.2018 8C 578/2018 (8C_578/2018) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 17.09.2018 8C 578/2018 (8C_578/2018) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 17.09.2018 8C 578/2018 (8C_578/2018)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_578/2018 Urteil vom 17. September 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018 (UV 2016/37). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass das kantonale Gericht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Schulterbeschwerden rechts verneinte, weil sie nicht in einem ursächlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 4. Februar 2012 stünden, dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte, sich insbesondere auch mit der darin aufgestellten These einer unfallbedingten PASTA-Läsion auseinandersetzte und ausführte, weshalb sich diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen lasse, dass es sich dabei auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, der erstbehandelnde Arzt habe die Schulter nur unzureichend untersucht, auseinandersetzte, dass die Beschwerdeführerin dies letztinstanzlich wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen 3.2 und insbesondere 3.3 der Vorinstanz näher einzugehen, dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, woran auch die Schilderungen der sich im Alltag zeigenden Probleme wegen der Schulterbeschwerden rechts nichts ändert, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. September 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel