Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 06.10.2022 8C 571/2022 (8C_571/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 06.10.2022 8C 571/2022 (8C_571/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 06.10.2022 8C 571/2022 (8C_571/2022)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_571/2022 Urteil vom 6. Oktober 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022 (UV.2021.00145). Nach Einsicht in das beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte, gegen dessen Urteil vom 27. Juli 2022 gerichtete Schreiben des A.________ vom 21. September 2022 (Poststempel), in Erwägung, dass das Schreiben des A.________ als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 ; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass das kantonale Gericht in Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine über den 21. Dezember 2020 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 17. Juni 2020 stünden, dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen pauschal das Abstellen auf Aktengutachten bei fehlender persönlicher Anhörung beanstandet; inwiefern das kantonale Gericht verpflichtet gewesen sein soll, ihn mündlich zu seinem Gesundheitszustand zu befragen, und weshalb Arztberichte, welche auf der Basis vorhandener Akten abgegeben werden, generell und darüber hinaus im konkreten Fall beweisuntauglich sein sollen, führt er nicht aus, dass damit den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt wird, dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Oktober 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel