Sachverhalt
A.
Nachdem A.________ zufolge einer Erbschaft zu Vermögen gelangt war, forderte der Sozialdienst Wetzikon rechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 115'699.75 zurück. Der Stadtrat Wetzikon bestätigte die Rückerstattungsforderung mit Neubeurteilungsbeschluss vom 6. März 2024. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 ab. In der Folge gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses nahm die Beschwerde dahingehend entgegen, als darin (allein) das Belassen eines Freibetrags von Fr. 30'000.- statt weniger gefordert werde. Da es diesen Einwand für begründet erachtete, setzte es die Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde neu auf Fr. 96'459.75 fest (Urteil vom 30. Juli 2025).
B.
A.________ gelangt am 29. August 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihr das Erbe zu belassen.
C.
Das Bundesgericht hielt mit Verfügung vom 2. September 2025 fest, es sei nicht klar, was mit der Eingabe bezweckt werde, da das kantonale Gericht die Beschwerde gutgeheissen habe. Sofern die Einlegerin dennoch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 Beschwerde führen wolle, müsse sie innert laufender und nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist darlegen, inwieweit die Vorinstanz den Antrag rechtsfehlerhaft ausgelegt habe, wonach ihr ein Freibetrag von Fr. 30'000.- anstatt Fr. 4'000.- zu belassen sei und die Rückerstattungsforderung entsprechend anzupassen sei.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das vorinstanzliche Urteil wurde A.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. August 2025 zugestellt. Die am folgenden Tag zu laufen beginnende 30-tägige Rechtsmittelfrist ist demnach am 15. September 2025 abgelaufen (Art- 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin ihre erste Eingabe nicht ergänzt.
E. 2 Vorinstanzliche Urteile sind - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 89 Abs. 2 und 3 BGG ) - vor Bundesgericht nur soweit anfechtbar, als die beschwerdeführende Person auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Dieses ist, abgesehen vom augenfälligen Vorhandensein, in der Beschwerdeschrift darzulegen (vgl. BGE 141 VI 1 E. 1.1; 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen). Fehlt es an einem (erkennbaren) schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.
E. 3 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 30. Juli 2025 die von der Einlegerin erhobene Beschwerde gutgeheissen. Innert der am 15. September 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen, weshalb sie trotz der vorinstanzlichen Gutheissung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils haben soll. Die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Somit ist auf die Eingabe vom 29. August 2025 mangels Beschwer nicht einzutreten.
E. 4 Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen.
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_568/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Wetzikon,
Stadtrat Wetzikon, Stadtratskanzlei,
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2025 (VB.2024.00701).
Sachverhalt:
A.
Nachdem A.________ zufolge einer Erbschaft zu Vermögen gelangt war, forderte der Sozialdienst Wetzikon rechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 115'699.75 zurück. Der Stadtrat Wetzikon bestätigte die Rückerstattungsforderung mit Neubeurteilungsbeschluss vom 6. März 2024. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 ab. In der Folge gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses nahm die Beschwerde dahingehend entgegen, als darin (allein) das Belassen eines Freibetrags von Fr. 30'000.- statt weniger gefordert werde. Da es diesen Einwand für begründet erachtete, setzte es die Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde neu auf Fr. 96'459.75 fest (Urteil vom 30. Juli 2025).
B.
A.________ gelangt am 29. August 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihr das Erbe zu belassen.
C.
Das Bundesgericht hielt mit Verfügung vom 2. September 2025 fest, es sei nicht klar, was mit der Eingabe bezweckt werde, da das kantonale Gericht die Beschwerde gutgeheissen habe. Sofern die Einlegerin dennoch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 Beschwerde führen wolle, müsse sie innert laufender und nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist darlegen, inwieweit die Vorinstanz den Antrag rechtsfehlerhaft ausgelegt habe, wonach ihr ein Freibetrag von Fr. 30'000.- anstatt Fr. 4'000.- zu belassen sei und die Rückerstattungsforderung entsprechend anzupassen sei.
Erwägungen:
1.
Das vorinstanzliche Urteil wurde A.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. August 2025 zugestellt. Die am folgenden Tag zu laufen beginnende 30-tägige Rechtsmittelfrist ist demnach am 15. September 2025 abgelaufen (Art- 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin ihre erste Eingabe nicht ergänzt.
2.
Vorinstanzliche Urteile sind - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 89 Abs. 2 und 3 BGG ) - vor Bundesgericht nur soweit anfechtbar, als die beschwerdeführende Person auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Dieses ist, abgesehen vom augenfälligen Vorhandensein, in der Beschwerdeschrift darzulegen (vgl. BGE 141 VI 1 E. 1.1; 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen). Fehlt es an einem (erkennbaren) schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.
3.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 30. Juli 2025 die von der Einlegerin erhobene Beschwerde gutgeheissen. Innert der am 15. September 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen, weshalb sie trotz der vorinstanzlichen Gutheissung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils haben soll. Die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Somit ist auf die Eingabe vom 29. August 2025 mangels Beschwer nicht einzutreten.
4.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel