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8C_567/2025

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-10-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht legte im Urteil vom 28. Juli 2025 dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2021 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei stellte es massgeblich auf das von der Beschwerdegegnerin bei der Neurologie Toggenburg AG eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 1. Oktober 2020) ab. Es führte aus, weshalb das von der Beschwerdeführerin dagegen Vorgetragene nicht überzeuge.

E. 3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte schlüssig dargelegt, weshalb zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG samt ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 abgestellt werden kann. Inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein oder der Entscheid selber gegen Bundesrecht verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Allein die Krankengeschichte wiederzugeben und die Frage einer allfälligen Bundesrechtswidrigkeit bloss aufzuwerfen, reicht vor Bundesgericht nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_567/2025

Urteil vom 16. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025 (C-3299/2021).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht legte im Urteil vom 28. Juli 2025 dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2021 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei stellte es massgeblich auf das von der Beschwerdegegnerin bei der Neurologie Toggenburg AG eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 1. Oktober 2020) ab. Es führte aus, weshalb das von der Beschwerdeführerin dagegen Vorgetragene nicht überzeuge.

3.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte schlüssig dargelegt, weshalb zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG samt ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 abgestellt werden kann. Inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein oder der Entscheid selber gegen Bundesrecht verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Allein die Krankengeschichte wiederzugeben und die Frage einer allfälligen Bundesrechtswidrigkeit bloss aufzuwerfen, reicht vor Bundesgericht nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel