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8C_55/2026

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2025, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführes auf eine Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens der Beitragszeit verneint wurde. Dabei legte das kantonale Gericht insbesondere dar, weshalb die vom Beschwerdeführer als freischaffender Pilot für die B.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit mangels Versicherungszeiten nicht anrechenbar sei. Auch erwog es näher, weshalb das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des Bundessozialgerichts von Deutschland B 12 BA 9/22 R vom 23. April 2024, wonach ein freischaffender Pilot unter bestimmten Voraussetzungen nicht als selbstständig Erwerbender, sondern vielmehr als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, daran nichts zu ändern vermag. Ferner zeigte es dem Beschwerdeführer auf, wie er vorzugehen habe, falls er die für die B.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Arbeit qualifiziert haben möchte.

E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein (erneut) auf das Urteil des Bundessozialgerichts zu verweisen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen, reicht ebenso wenig aus, wie pauschal ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin in Deutschland zu fordern.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_55/2026

Urteil vom 5. Februar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2025 (AVI 2025/28).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2025, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführes auf eine Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens der Beitragszeit verneint wurde. Dabei legte das kantonale Gericht insbesondere dar, weshalb die vom Beschwerdeführer als freischaffender Pilot für die B.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit mangels Versicherungszeiten nicht anrechenbar sei. Auch erwog es näher, weshalb das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des Bundessozialgerichts von Deutschland B 12 BA 9/22 R vom 23. April 2024, wonach ein freischaffender Pilot unter bestimmten Voraussetzungen nicht als selbstständig Erwerbender, sondern vielmehr als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, daran nichts zu ändern vermag. Ferner zeigte es dem Beschwerdeführer auf, wie er vorzugehen habe, falls er die für die B.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Arbeit qualifiziert haben möchte.

3.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein (erneut) auf das Urteil des Bundessozialgerichts zu verweisen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen, reicht ebenso wenig aus, wie pauschal ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin in Deutschland zu fordern.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel