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8C_545/2017

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-08-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_545/2017

Urteil vom 31. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 30. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Mai 2017,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid die kantonal-rechtliche Arbeitslosenhilfe (§ 12 EG AVIG/ZG) zum Gegenstand hat,

dass ein - wie vorliegend - auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht im Wesentlichen bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, statt dessen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich darzulegen, inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen, insbesondere jene zur Auslegung der den Anspruch untergehen lassenden Anmeldungsfrist nach § 18 EG AVIG/ZG, verfassungswidrig sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel