Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 23.09.2020 8C 509/2020 (8C_509/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 23.09.2020 8C 509/2020 (8C_509/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 23.09.2020 8C 509/2020 (8C_509/2020)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_509/2020 Urteil vom 23. September 2020 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Polen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2020 (VV.2019.67/E). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. August 2020 (Poststempel Polen) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2020, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. September 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb das vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Februar 2020 Vorgetragene, insbesondere seinem Hinweis zur Beinlängendifferenz weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung zu begründen vermögen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht; allein das vor Vorinstanz Vorgetragene pauschal zu wiederholen reicht nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. September 2020 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel