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8C_507/2025

Sozialhilfe (Rückzug),

Bundesgericht · 2025-11-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_507/2025

Verfügung vom 18. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Märtplatz 29, 8307 Effretikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Rückzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 (VB.2024.00714).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 14. November 2025, worin A.________ die Beschwerde vom 10. September 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli