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8C 49/2024

Bundesgericht · 2024-02-01 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 2023 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2023 gerichtete Beschwerde vom 9. November 2023 wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss nicht ein.

E. 3 Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Allein auf vorhandene Schmerzen und einen vom 6. bis 8. Dezember 2023 dauernden Spitalaufenthalt zu verweisen, ohne zugleich aufzuzeigen, weshalb sie deswegen nicht in der Lage gewesen sein soll, den eingeforderten Kostenvorschuss zu leisten, zielt an der Sache vorbei.

E. 4 Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 01.02.2024 8C 49/2024 (8C_49/2024) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 01.02.2024 8C 49/2024 (8C_49/2024) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 01.02.2024 8C 49/2024 (8C_49/2024)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_49/2024 Urteil vom 1. Februar 2024 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2023 (200 23 797 IV). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 2023 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2023 gerichtete Beschwerde vom 9. November 2023 wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss nicht ein. 3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Allein auf vorhandene Schmerzen und einen vom 6. bis 8. Dezember 2023 dauernden Spitalaufenthalt zu verweisen, ohne zugleich aufzuzeigen, weshalb sie deswegen nicht in der Lage gewesen sein soll, den eingeforderten Kostenvorschuss zu leisten, zielt an der Sache vorbei. 4. Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Februar 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel