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8C_494/2023

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-09-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2023 der Beschwerdegegnerin gerichtete Beschwerde vom 12. Juni 2023 (Poststempel) wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Dabei zeigte sie näher auf, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf den Standpunkt stellen konnte, nicht mit der Zustellung des Einspracheentscheids gerechnet zu haben. Ferner legte sie dar, weshalb die dreissigtägige Rechtsmittelfrist ungeachtet der von ihm bei der Post erwirkten Abholfristverlängerung und der Zustellart - vorliegend Einschreiben (R) - am 23. April 2023 zu laufen begann.

E. 3 Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.

E. 4 Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_494/2023

Urteil vom 15. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Juli 2023 (AL.2023.00117).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2023 der Beschwerdegegnerin gerichtete Beschwerde vom 12. Juni 2023 (Poststempel) wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Dabei zeigte sie näher auf, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf den Standpunkt stellen konnte, nicht mit der Zustellung des Einspracheentscheids gerechnet zu haben. Ferner legte sie dar, weshalb die dreissigtägige Rechtsmittelfrist ungeachtet der von ihm bei der Post erwirkten Abholfristverlängerung und der Zustellart - vorliegend Einschreiben (R) - am 23. April 2023 zu laufen begann.

3.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.

4.

Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel