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8C_479/2025

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Bundesgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 27. August 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 vom Fehlen einer den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. April 2025 ausschliessenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ausgehen durfte. Dabei führte es insbesondere auch aus, dass es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei, ein Grundeinkommen respektive das Existenzminimum ihrer Leistungsbezüger abzusichern, wozu auch das Finanzieren der die Annahme einer Arbeitsstelle ermöglichenden Drittbetreuung der Kinder zähle. Hierfür wäre allenfalls das Sozialamt der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin zuständig, worauf sie bereits im Verwaltungsverfahren durch die RAV-Berater hingewiesen worden sei.

E. 3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, dass die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_479/2025

Urteil vom 14. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2025 (AL.2025.00122).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 27. August 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 vom Fehlen einer den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. April 2025 ausschliessenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ausgehen durfte. Dabei führte es insbesondere auch aus, dass es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei, ein Grundeinkommen respektive das Existenzminimum ihrer Leistungsbezüger abzusichern, wozu auch das Finanzieren der die Annahme einer Arbeitsstelle ermöglichenden Drittbetreuung der Kinder zähle. Hierfür wäre allenfalls das Sozialamt der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin zuständig, worauf sie bereits im Verwaltungsverfahren durch die RAV-Berater hingewiesen worden sei.

3.

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, dass die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel