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8C_467/2025

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_467/2025

Urteil vom 27. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025 (IV 2024/75).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. August 2025 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Juni 2025 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 22. August 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (allein den Gesundheitsverlauf aus eigener Sicht zu schildern und von der Vorinstanz bereits gewürdigte Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus; inwiefern die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist damit nicht dargetan; vgl. Urteil 8C_352/2025 vom 24. Juni 2025 E. 1 und 3),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel