Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 eine Leistungspflicht für die am 13. Dezember 2022 als Rückfall zum Unfall vom 18. März 2020 gemeldeten Beschwerden am rechten Handgelenk verneinen durfte.
E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Insbesondere unterlässt er es, auf das von der Vorinstanz zum am 8. Mai 2023 operativ entfernten Ganglion im Handgelenk Erwogene näher einzugehen. Demnach stehe dieses nicht zuletzt wegen fehlender bildgebender Befunde hinsichtlich einer allfälligen, beim Unfall erlittenen Schädigung der Gelenkkapsel nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall im Zusammenhang. Allein das von der Vorinstanz bereits Vorgetragene zu wiederholen und den gesunden Menschenverstand anzurufen, reicht nicht aus.
E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 01.03.2024 8C 45/2024 (8C_45/2024) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 01.03.2024 8C 45/2024 (8C_45/2024) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 01.03.2024 8C 45/2024 (8C_45/2024)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_45/2024 Urteil vom 1. März 2024 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2023 (VSBES.2023.193). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 eine Leistungspflicht für die am 13. Dezember 2022 als Rückfall zum Unfall vom 18. März 2020 gemeldeten Beschwerden am rechten Handgelenk verneinen durfte. 3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Insbesondere unterlässt er es, auf das von der Vorinstanz zum am 8. Mai 2023 operativ entfernten Ganglion im Handgelenk Erwogene näher einzugehen. Demnach stehe dieses nicht zuletzt wegen fehlender bildgebender Befunde hinsichtlich einer allfälligen, beim Unfall erlittenen Schädigung der Gelenkkapsel nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall im Zusammenhang. Allein das von der Vorinstanz bereits Vorgetragene zu wiederholen und den gesunden Menschenverstand anzurufen, reicht nicht aus. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. März 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel