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8C_452/2025

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_452/2025

Urteil vom 27. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025 (VBE.2024.505).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. August 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juni 2025 an A.________ ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 18. August 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (entscheidend für das Verneinen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Kopfanprall war das Fehlen eines organisch-strukturellen Korrelats, nicht die geäusserten Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung; Letzteres wurde lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung angeführt; insoweit zielen die diesbezüglichen Vorbringen an der Sache vorbei; vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel