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8C_442/2018

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2018-06-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_442/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. April 2018 (UV.2018.00067).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Mai 2018 gegen den mit UV.2018.00067 referenzierten Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2018,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Mai 2018, mit welcher A.________

- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 4. Juli 2018 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,

dass auch sonst keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel