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8C 41/2025

Bundesgericht · 2025-01-30 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Die Vorinstanz legte im Urteil vom 6. Dezember 2024in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten einlässlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 die bisher erbrachten Leistungen per 5. Juli 2023 einstellen durfte. Dabei stellte sie massgeblich auf die als beweiskräftig qualifizierten Berichte der SUVA-Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Juni 2023 und 12. April 2024 ab und führte näher aus, weshalb spätestens acht Wochen nach dem Unfall vom 15. Februar 2023 wieder der Zustand erreicht worden sei, wie er vor dem Ereignis bestanden habe.

E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein die von der Vorinstanz für beweiskräftig erklärten Berichte pauschal als unglaubwürdig bzw. voreingenommen abgegeben zu kritisieren und ein Gerichtsgutachten zu fordern, reicht nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 30.01.2025 8C 41/2025 (8C_41/2025) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 30.01.2025 8C 41/2025 (8C_41/2025) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 30.01.2025 8C 41/2025 (8C_41/2025)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_41/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2024 (VSBES.2024.115). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 6. Dezember 2024in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten einlässlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 die bisher erbrachten Leistungen per 5. Juli 2023 einstellen durfte. Dabei stellte sie massgeblich auf die als beweiskräftig qualifizierten Berichte der SUVA-Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Juni 2023 und 12. April 2024 ab und führte näher aus, weshalb spätestens acht Wochen nach dem Unfall vom 15. Februar 2023 wieder der Zustand erreicht worden sei, wie er vor dem Ereignis bestanden habe. 3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein die von der Vorinstanz für beweiskräftig erklärten Berichte pauschal als unglaubwürdig bzw. voreingenommen abgegeben zu kritisieren und ein Gerichtsgutachten zu fordern, reicht nicht aus. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Januar 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel