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8C_419/2020

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_419/2020

Urteil vom 8. Juli 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,

Rechtsdienst,

Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 27. Mai 2020 (605 2019 224).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Juni 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2020 an A.________ und die von ihm am 26. Juni 2020eingereichten Unterlagen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass der Beschwerdeführer lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt ohne auf das dazu Erwogene auch nur im Ansatz einzugehen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass, soweit der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 16. Mai 2020 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, diese wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so Urteil 8C_218/2018 vom 25. April 2018) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel