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8C_405/2012

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-10-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Kloten schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_405/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2012,

in die Verfügung vom 23. Juli 2012, worin auf Ausstandsbegehren nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des anberaumten Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 8. Oktober 2012, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Oktober 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Kloten schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel