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8C_393/2025

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-07-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_393/2025

Urteil vom 26. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025 (ALV 200 2025 296).

Nach Einsicht

in die beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern eingereichte, undatierte Eingabe vom 1. Juli 2025 (Eingangsstempel), welche dem Bundesgericht mit dem Hinweis übermittelt wurde, es handle sich hierbei um eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025,

in Erwägung,

dass, soweit der Einlegerin mit der Eingabe vom 1. Juli 2025 tatsächlich Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025 erheben will, diese an den minimalen Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG scheitert, zumal es bei gegen Abschreibungsentscheide gerichteten Beschwerden nicht ausreicht, rein Materielles vorzubringen, worauf sich der Beschwerdeführerin indessen beschränkt: Inwiefern die Vorinstanz mit der Abschreibung des Verfahrens Bundesrecht verletzt haben soll, legt sie nicht dar (vgl. BGE 123 V 335),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, womit die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel