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8C_393/2022

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2022-06-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_393/2022

Verfügung vom 30. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulgemeinde Gommiswald, Rietwiesstrasse 11, 8737 Gommiswald,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2022 (B 2022/12).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 27. Juni 2022 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 17. Juni 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2022 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel