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8C_393/2019

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2019-07-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_393/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Mai 2019 (5U 19 29).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Juni 2019 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Mai 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das im Verfahren KG 5V 19 125 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,

dass es dabei näher darlegte, weshalb das vom Versicherten angestrengte Gerichtsverfahren als aussichtslos zu werten sei (fehlende Glaubhaftmachung von seit dem 21. Oktober 2016 bis zur Neuanmeldung vom 23. August 2018 veränderten tatsächlichen Verhältnissen), was gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG zur Ablehnung des Gesuchs führe,

dass der Beschwerdeführer auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene, allein entscheidende Würdigung der mit der Neuanmeldung ins Recht gelegten Arztberichte rechtsfehlerhaft sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht (ebenfalls) wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel