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8C 390/2025

Bundesgericht · 2025-08-20 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024, mit welchem eine über den 31. August 2024 hinausgehende Leistungspflicht für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 22. Oktober 2023.

E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein verschiedene Rechtsgrundsätze anzurufen und zu behaupten, diese seien durch das kantonale Gericht verletzt worden, reicht nicht aus. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits bei früherer Gelegenheit hingewiesen (Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025), ohne dies in der vorliegenden Eingabe umzusetzen. Soweit er insbesondere geltend macht, zum Zeitpunkt des Ereignisses noch an den Folgen eines anderen Unfalles (vom 17. Mai 2021) gelitten zu haben, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Denn gemäss dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April 2025 lagen spätestens am 1. November 2023, mithin nur wenige Tage nach dem neuen Ereignis, diesbezüglich keine Unfallfolgen mehr vor (s. Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025). Damit scheidet auch eine dadurch bedingte Beeinflussung des Heilungsverlaufs ohne Weiteres aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (unlängst: Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen (bereits so früher: Urteil 9C_328/2022 vom 22. Juni 2022).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 20.08.2025 8C 390/2025 (8C_390/2025) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 20.08.2025 8C 390/2025 (8C_390/2025) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 20.08.2025 8C 390/2025 (8C_390/2025)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_390/2025 Urteil vom 20. August 2025 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2025 (5V 24 341). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024, mit welchem eine über den 31. August 2024 hinausgehende Leistungspflicht für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 22. Oktober 2023. 3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein verschiedene Rechtsgrundsätze anzurufen und zu behaupten, diese seien durch das kantonale Gericht verletzt worden, reicht nicht aus. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits bei früherer Gelegenheit hingewiesen (Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025), ohne dies in der vorliegenden Eingabe umzusetzen. Soweit er insbesondere geltend macht, zum Zeitpunkt des Ereignisses noch an den Folgen eines anderen Unfalles (vom 17. Mai 2021) gelitten zu haben, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Denn gemäss dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April 2025 lagen spätestens am 1. November 2023, mithin nur wenige Tage nach dem neuen Ereignis, diesbezüglich keine Unfallfolgen mehr vor (s. Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025). Damit scheidet auch eine dadurch bedingte Beeinflussung des Heilungsverlaufs ohne Weiteres aus. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (unlängst: Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen (bereits so früher: Urteil 9C_328/2022 vom 22. Juni 2022). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. August 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel