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8C_378/2025

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-07-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_378/2025

Urteil vom 26. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025 (EL 200 2024 828).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (unvollständiger angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. Juni 2025 angesetzten, am 7. Juli 2025 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat; die entsprechende Eingabe wurde erst am 8. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben,

dass abgesehen davon die Beschwerde den minimalen Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, zumal die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für die Jahre 2021 bis 2024 beantragt, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das diesbezügliche vorinstanzliche Nichteintreten - weil ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2024 vorgegebenen Streitgegenstand liegend - Bundesrecht verletzen soll (vgl. BGE 123 V 335),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel