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8C_36/2021

Öffentliches Personalrecht,

Bundesgericht · 2021-10-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 300.- zu bezahlen.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_36/2021

Urteil vom 6. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

EMPA Dübendorf,

Überlandstrasse 129, 8600 Dübendorf,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2020

(A-668/2020).

In Erwägung,

dass die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_36/2021 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 9. August 2021 abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- auch innerhalb der gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG mit Verfügung vom 13. September 2021 gewährten Nachfrist bis zum 24. September 2021 nicht geleistet hat,

dass das Bundesgericht daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2021 (Poststempel) nicht eintreten kann ( Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG ),

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 300.- zu bezahlen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grunder