opencaselaw.ch

8C 368/2023

Bundesgericht · 2023-06-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 gerichteten diversen Eingaben wegen unzureichender Begründung nicht ein, wobei dieser Mangel innert angesetzter Nachfrist nicht behoben worden sei.

E. 3 Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Eingaben nicht näher auseinander. Soweit sie sinngemäss das Verwenden einer zwischenzeitlich überholten Zustelladresse moniert, verschliesst sich dem Gericht, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will, konnte sie doch die dorthin adressierten Schriftstücke gleichwohl in Empfang nehmen. Selbstverständlich wird diese neue Adresse nunmehr aber als Zustelladresse verwendet.

E. 4 Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 28.06.2023 8C 368/2023 (8C_368/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 28.06.2023 8C 368/2023 (8C_368/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 28.06.2023 8C 368/2023 (8C_368/2023)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_368/2023 Urteil vom 28. Juni 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2023 (AVI 2023/13). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 2. Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 gerichteten diversen Eingaben wegen unzureichender Begründung nicht ein, wobei dieser Mangel innert angesetzter Nachfrist nicht behoben worden sei. 3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Eingaben nicht näher auseinander. Soweit sie sinngemäss das Verwenden einer zwischenzeitlich überholten Zustelladresse moniert, verschliesst sich dem Gericht, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will, konnte sie doch die dorthin adressierten Schriftstücke gleichwohl in Empfang nehmen. Selbstverständlich wird diese neue Adresse nunmehr aber als Zustelladresse verwendet. 4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Juni 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel