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8C_365/2024

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2024 den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Februar 2024, auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2023 erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten. Dabei legte es dar, weshalb die nicht innert gesetzlicher Nachfrist eingereichte Vollmacht das Nichteintreten rechtfertige.

E. 3 Der Beschwerdeführer empfindet es als ungerecht, dass ihm der Regierungsrat keine Nachfrist von acht bis zehn Tagen ab Kenntnisnahme, sondern eine solche mit einem fixen Ablaufdatum (8. Dezember 2023) eingeräumt hatte mit der Konsequenz, dass ihm lediglich noch drei Tage verblieben, um die (bereits vorhandene,) Vollmacht nachzureichen. Inwiefern das vom kantonale Gericht geschützte Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, führt er aber nicht aus. Allein das Fehlen einer klaren gesetzlichen Grundlage zu behaupten, nachdem das kantonale Gericht diese genannt hat, reicht nicht aus. Genauso wenig zielführend ist es, darüber zu spekulieren, wie zu entscheiden wäre, falls er von der Verpflichtung, die Vollmacht nachzureichen, erst später Kenntnis genommen hätte.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_365/2024

Urteil vom 28. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfebehörde Pratteln, Schlossstrasse 34, 4133 Pratteln 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Mai 2024 (810 24 44).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2024 den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Februar 2024, auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2023 erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten. Dabei legte es dar, weshalb die nicht innert gesetzlicher Nachfrist eingereichte Vollmacht das Nichteintreten rechtfertige.

3.

Der Beschwerdeführer empfindet es als ungerecht, dass ihm der Regierungsrat keine Nachfrist von acht bis zehn Tagen ab Kenntnisnahme, sondern eine solche mit einem fixen Ablaufdatum (8. Dezember 2023) eingeräumt hatte mit der Konsequenz, dass ihm lediglich noch drei Tage verblieben, um die (bereits vorhandene,) Vollmacht nachzureichen. Inwiefern das vom kantonale Gericht geschützte Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, führt er aber nicht aus. Allein das Fehlen einer klaren gesetzlichen Grundlage zu behaupten, nachdem das kantonale Gericht diese genannt hat, reicht nicht aus. Genauso wenig zielführend ist es, darüber zu spekulieren, wie zu entscheiden wäre, falls er von der Verpflichtung, die Vollmacht nachzureichen, erst später Kenntnis genommen hätte.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel