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8C_362/2025

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2026-03-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 9. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Dezember 2021 ab dem 9. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Unia Arbeitslosenkasse die Versicherte ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob hiergegen Einsprache; in der Folge sistierte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 11. März 2022 das Einspracheverfahren, da die Versicherte vor dem Arbeitsgericht Bülach ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin anhängig gemacht habe. Auf die von der Versicherten gegen die Sistierung erhobenen Beschwerden traten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2023 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_308/2023 vom 3. Oktober 2023 nicht ein. Nachdem die Versicherte der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 2. März 2024 Auszüge des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach vom 21. Dezember 2023 eingereicht hatte, hob diese mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 die Sistierung des Einspracheverfahrens auf und wies die Einsprache vollumfänglich ab.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Mai 2025 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend ab, als dass die Einstellfrist von 42 Tagen erst am 8. Dezember 2021 zu laufen begann.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei Dispostivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht, eventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Unia Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1).

Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt einen grundsätzlich unzulässigen rein kassatorischen Antrag. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie letztlich verlangt, es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten, wozu sie gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ohne weiteres legitimiert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der von der Vorinstanz auf den 8. Dezember 2021 festgelegte Beginn der Einstellfrist sei nicht haltbar, bleibt doch unklar, welchen anderen Beginn der Frist sie stattdessen verlangt. Soweit ihre Ausführungen dahingehend zu interpretieren wären, dass der 9. Dezember 2021 als Beginn der Frist anzusetzen wäre, ist kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer entsprechenden Änderung des Entscheides ersichtlich.

E. 2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen ( BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung ( BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anpruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 42 Tagen bestätigte.

E. 4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIVV unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

E. 5.1 Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Arbeitsunfähig-zeugnisses am 1. November 2021 trotz Aufforderung durch die Arbeitgeberin nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Damit habe sie zumindest in Kauf genommen, dass der Praktikumsvertrag aufgelöst werde. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe die Arbeit nicht ohne entschuldbaren Grund verweigert. Aus diesem Grund habe sie auch ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet; die Vorinstanz hätte vor ihrem Urteil dessen Rechtskraft abwarten müssen. Ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Verfahren, dass die Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtens gewesen sei, so könne auch nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hatte das Einspracheverfahren ursprünglich aufgrund des arbeitsrechtlichen Prozesses sistiert, wogegen sich die Beschwerdeführerin gerichtlich zu wehren versuchte. Nachdem im Dezember 2023 ein erstinstanzliches Urteil im arbeitsrechtlichen Verfahren ergangen war, war es die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin zu einer unverzüglichen Fortsetzung des Verfahrens anhielt. Ob mit Blick auf das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 2 ZGB ) fliessende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium", vgl. Urteil 9C_608/2024 vom 7. April 2025 E. 5.2) die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, das kantonale Gericht hätte das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren bis zur Rechtskraft sistieren müssen, überhaupt zu hören ist, erscheint zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Feststeht nämlich, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse lediglich einzelne Seiten aus dem erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Urteil eingereicht hatte und auch auf deren Aufforderung hin nicht bereit war, das gesamte Urteil offenzulegen. Damit bleibt indessen unklar, welche Rechtsbegehren die Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsgericht gestellt hatte und ob die Frage der Rechtmässigkeit der Vertragsauflösung überhaupt Verfahrensgegenstand war. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem arbeitsrechtlichen Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten und das kantonale Gericht durfte von einer Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des arbeitsrechtlichen Urteils absehen.

E. 5.3 Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weigerte sich die Beschwerdeführerin, nach dem Ende ihrer Krankschreibung an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht genannt. Die Beschwerdeführerin musste somit damit rechnen, dass sie mit ihrem Verhalten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gefährdete. Damit erscheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit als rechtens; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_362/2025

Urteil vom 25. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Métral,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Mai 2025 (VBE.2024.454).

Sachverhalt:

A.

Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 9. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Dezember 2021 ab dem 9. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Unia Arbeitslosenkasse die Versicherte ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob hiergegen Einsprache; in der Folge sistierte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 11. März 2022 das Einspracheverfahren, da die Versicherte vor dem Arbeitsgericht Bülach ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin anhängig gemacht habe. Auf die von der Versicherten gegen die Sistierung erhobenen Beschwerden traten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2023 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_308/2023 vom 3. Oktober 2023 nicht ein. Nachdem die Versicherte der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 2. März 2024 Auszüge des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach vom 21. Dezember 2023 eingereicht hatte, hob diese mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 die Sistierung des Einspracheverfahrens auf und wies die Einsprache vollumfänglich ab.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Mai 2025 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend ab, als dass die Einstellfrist von 42 Tagen erst am 8. Dezember 2021 zu laufen begann.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei Dispostivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht, eventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Unia Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1).

Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt einen grundsätzlich unzulässigen rein kassatorischen Antrag. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie letztlich verlangt, es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten, wozu sie gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ohne weiteres legitimiert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der von der Vorinstanz auf den 8. Dezember 2021 festgelegte Beginn der Einstellfrist sei nicht haltbar, bleibt doch unklar, welchen anderen Beginn der Frist sie stattdessen verlangt. Soweit ihre Ausführungen dahingehend zu interpretieren wären, dass der 9. Dezember 2021 als Beginn der Frist anzusetzen wäre, ist kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer entsprechenden Änderung des Entscheides ersichtlich.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen ( BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung ( BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anpruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 42 Tagen bestätigte.

4.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIVV unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Arbeitsunfähig-zeugnisses am 1. November 2021 trotz Aufforderung durch die Arbeitgeberin nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Damit habe sie zumindest in Kauf genommen, dass der Praktikumsvertrag aufgelöst werde. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe die Arbeit nicht ohne entschuldbaren Grund verweigert. Aus diesem Grund habe sie auch ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet; die Vorinstanz hätte vor ihrem Urteil dessen Rechtskraft abwarten müssen. Ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Verfahren, dass die Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtens gewesen sei, so könne auch nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden.

5.2. Die Beschwerdegegnerin hatte das Einspracheverfahren ursprünglich aufgrund des arbeitsrechtlichen Prozesses sistiert, wogegen sich die Beschwerdeführerin gerichtlich zu wehren versuchte. Nachdem im Dezember 2023 ein erstinstanzliches Urteil im arbeitsrechtlichen Verfahren ergangen war, war es die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin zu einer unverzüglichen Fortsetzung des Verfahrens anhielt. Ob mit Blick auf das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 2 ZGB ) fliessende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium", vgl. Urteil 9C_608/2024 vom 7. April 2025 E. 5.2) die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, das kantonale Gericht hätte das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren bis zur Rechtskraft sistieren müssen, überhaupt zu hören ist, erscheint zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Feststeht nämlich, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse lediglich einzelne Seiten aus dem erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Urteil eingereicht hatte und auch auf deren Aufforderung hin nicht bereit war, das gesamte Urteil offenzulegen. Damit bleibt indessen unklar, welche Rechtsbegehren die Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsgericht gestellt hatte und ob die Frage der Rechtmässigkeit der Vertragsauflösung überhaupt Verfahrensgegenstand war. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem arbeitsrechtlichen Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten und das kantonale Gericht durfte von einer Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des arbeitsrechtlichen Urteils absehen.

5.3. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weigerte sich die Beschwerdeführerin, nach dem Ende ihrer Krankschreibung an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht genannt. Die Beschwerdeführerin musste somit damit rechnen, dass sie mit ihrem Verhalten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gefährdete. Damit erscheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit als rechtens; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold