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8C_349/2019

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2019-06-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Gesundheit und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_349/2019

Verfügung vom 6. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

B.________ AG.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019         (200 18 838 UV).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 29. Mai 2019, worin A.________ die Beschwerde vom 24. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Gesundheit und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel