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8C_346/2024

Unbekannt (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-06-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_346/2024

Urteil vom 18. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unbekannt (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen eine unbekannte Verfügung

vom 5. März 2024.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. April 2024 gegen eine nicht näher spezifizierte Verfügung vom 5. März 2024,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtene Verfügung) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. April 2024 angesetzten, am 16. Mai 2024 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel