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8C_341/2025

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 26. März 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023, mit welchem der Mutter des Beschwerdeführers vom 1. März bis 31. Mai 2023 keine Ergänzungsleistungen zur AHV zugesprochen wurden. Dabei führte es aus, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung gegenüber seiner Mutter (Mieteinnahmen aus einer Vermietung der Unterniveaugarage) bei der Ermittlung von deren Leistungsanspruch keine Berücksichtigung finden kann.

E. 3 Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere legt er nicht näher dar, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder sonstwie rechtsfehlerbehaftet sein könnte ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Genauso wenig führt er aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Soweit er neue Beweismittel beibringt, legt er insbesondere nicht dar, weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorlegen können, wozu er gestützt auf den bei ihm bei der Sachverhaltsermittlung obliegenden, sich aus Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) ergebenen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 III 393 E. 3). Dementsprechend können diese keine Berücksichtigung finden ( Art. 99 BGG ). Überdies reicht es nicht aus, einen fehlenden Forderungsverzicht wie auch den (einwandfreien) Nachweis der Ausstände zu behaupten, ohne zugleich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwieweit das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll.

E. 4 Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_341/2025

Urteil vom 23. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. März 2025 (ZL.2023.00126).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 26. März 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023, mit welchem der Mutter des Beschwerdeführers vom 1. März bis 31. Mai 2023 keine Ergänzungsleistungen zur AHV zugesprochen wurden. Dabei führte es aus, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung gegenüber seiner Mutter (Mieteinnahmen aus einer Vermietung der Unterniveaugarage) bei der Ermittlung von deren Leistungsanspruch keine Berücksichtigung finden kann.

3.

Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere legt er nicht näher dar, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder sonstwie rechtsfehlerbehaftet sein könnte ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Genauso wenig führt er aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Soweit er neue Beweismittel beibringt, legt er insbesondere nicht dar, weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorlegen können, wozu er gestützt auf den bei ihm bei der Sachverhaltsermittlung obliegenden, sich aus Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) ergebenen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 III 393 E. 3). Dementsprechend können diese keine Berücksichtigung finden ( Art. 99 BGG ). Überdies reicht es nicht aus, einen fehlenden Forderungsverzicht wie auch den (einwandfreien) Nachweis der Ausstände zu behaupten, ohne zugleich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwieweit das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll.

4.

Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel