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8C_33/2025

Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_33/2025

Urteil vom 19. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

Nach Einsicht

in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid,

In Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, wird darin doch allein sinngemäss um Nachsicht in einer Angelegenheit ersucht, in welcher dem Beschwerdeführer wegen einem Fehlverhalten Taggelder gestrichen worden sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel