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8C_33/2024

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_33/2024

Urteil vom 24. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023 (VV.2023.44/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 21. Dezember 2023 erstmals erfolglos zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids bis längstens am 3. Januar 2024 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass die Verfügung vom 20. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihm als am 28. Dezember 2023 zur Kenntnis genommen gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel